BEG-Förderung

Änderungen bei der BEG-Förderung
ab 1. Januar 2023

Mit der Einführung der BEG-Förderung im Jahr 2021 wurden die Institute der KfW und der BAFA zusammengefasst.

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Mit der Einführung der BEG-Förderung im Jahr 2021 wurden die Institute der KfW und der BAFA zusammengefasst. Seitdem war die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) immer wieder Änderungen unterlegen, die teils sehr kurzfristig zur Anwendung kamen. Auch zum 1. Januar 2023 sind wieder gravierende Neuerungen geplant, die insbesondere die technischen Anforderungen für Wärmepumpen als Einzelmaßnahmen im Gebäudebestand betreffen sollen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die geplanten Änderungen.

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Diese Neuerungen sind konkret geplant

Es sind zu Beginn des neuen Jahres zahlreiche Änderungen im Gespräch, die für die BEG Einzelmaßnahmen gelten und damit auch Einfluss auf das Projektgeschäft für die ausführenden Fachfirmen haben können.

Verschärfung technischer Mindestanforderungen bei Einzelmaßnahmen für Wärmepumpen

Mit Beginn von 2023 sollen sich die technischen Mindestanforderungen für Wärmepumpen verschärfen, die im Rahmen der Einzelmaßnahmen bislang unter anderen Voraussetzungen förderfähig sein. 

In Zukunft sollen folgende Anforderungen gelten: 

  • Energieverbrauch & erzeugte Wärmemengen müssen gemessen werden
  • Die Messergebnisse müssen im Anschluss visualisiert werden
  • Verbraucher müssen eine netzdienliche Schnittstelle zur Verfügung stellen 

Dabei handelt es sich um zusätzliche Anforderungen. Die aktuell geltenden Mindestanforderungen im Rahmen der BEG bleiben darüber hinaus bestehen.

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Auf den Antragsteller hat die geplante Novelle zunächst keine direkten Auswirkungen. Die förderfähigen Geräte stehen bei Antragprozess der BAFA weiterhin zur Verfügung. Fachunternehmen müssen beachten, dass ab 2023 die Angaben zur Netzdienlichkeit und der Messung der Wärmemengen im Formular bestätigt werden müssen. Der zuständige Sachbearbeiter muss daraus klar erkennen, dass die Wärmepumpe mit den nötigen Funktionen ausgestattet ist.

Alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2022 bei der BEG eingereicht wurden, werden noch nach den aktuell gültigen Richtlinien bearbeitet. Wenn Sie Ihren Antrag noch bis zu diesem Zeitpunkt einreichen, dann umgehen Sie die Nachrüstpflicht.

Einige Produkte der Hersteller bleiben auch nach dem Inkrafttreten der Änderung weiter förderfähig, während bei anderen ein Anpassungsbedarf besteht. Weitere Informationen dazu und eine vollständige Liste aller förderfähigen Wärmepumpen ab 2023 werden in den kommenden Wochen veröffentlicht.

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Für das Portfolio im Kaltwasserbereich arbeitet der Hersteller bereits an einer Lösung, die voraussichtlich zum Ende des Jahres zur Verfügung steht. Da Anträge, die vor Ablauf des Jahres gestellt werden, nicht rückwirkend für eine Nachrüstung auf die neuen Anforderungen verpflichtet werden, können Sie noch vor Jahresende Förderanträge für Split, Sky Air oder Kaltwasser-Systeme bei der BAFA einreichen oder erst wieder voraussichtlich ab September 2023. 

Das können Sie jetzt noch tun, um die Verschärfungen zu umgehen

  • Förderantrag einreichen bis 31. Dezember 2022
  • Anträge vor Jahresende können auf das größte Portfolio zurückgreifen
  • Sie haben 2 Jahre Zeit für die Umsetzung (mit Verlängerungsantrag insgesamt 4 Jahre)

Weitere Verschärfungen der technischen Mindestanforderungen sind in Planung 

Sukzessive sollen die technischen Mindestanforderungen für Wärmepumpen weiter verschärft werden. Folgende Änderungen sind hier in Planung. 

  • Der ETA (jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad) soll ab dem 1. Januar 2024 verschärft werden
  • Die Geräuschemission des Außengerätes soll für Luft-Wasser-Wärmepumpe mindestens um 5 dB niedriger sein als nach der Ökodesign-Verordnung 
  • Ab 1. Januar 2026 soll eine weitere Verschärfung der Emissionswerte um 5 dB gelten

Positiv für Verbraucher ist, dass der 5 %-Bonus für effiziente Wärmepumpen weiter gewährt werden soll. Außerdem werden perspektivisch ab 2023 nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert.

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