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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen der

KLIVATEC Kälte- und Klimatechnik GmbH

Geltungsbereich / Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der KLIVATEC Kälte- und Klimatechnik GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Jessica Kolman, Thyssenstraße 93, 46535 Dinslaken, Telefon: 02064 7788510, E-Mail kontakt@klivatec.de (im Folgenden kurz KLIVATEC) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich diese AGB der KLIVATEC GmbH. Ein Schweigen des Auftragnehmers KLIVATEC GmbH auf etwaige vom Auftraggeber übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht als Zustimmung.

Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsschluss
1.1 Bestellungen des Kunden bei KLIVATEC stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch KLVATEC.
1.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
1.3 Die Annahme erfolgt durch KLIVATEC mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware.

2. Lieferung
2.1 KLIVATEC bringt die Ware regelmäßig zu den Montagetermin mit. Falls ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland geliefert wird, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Kunden über.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
3.1 die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen KLIVATEC zu entsprechenden Preisanpassungen; dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen.
3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen und auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.

3.3 Sämtliche Nebenarbeiten, wie zum Beispiel Maurer-, Stemm-, Putz-, Zimmermann-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten, sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls Sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie daher gesondert zu vergüten.

3.4 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

3.5 Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten den Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3.6 Der Auftrag wird aufgrund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

3.7 Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich der ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Die Aufstellung muss eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen. Die Schlusszahlung ist zwei Wochen nach der Abnahme des Werkes zu entrichten.

3.8 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von KLIVATEC (nachfolgend: Vorbehaltsware).

3.9 Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:

  • Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von KLIVATEC bis zur Erfüllung sämtlicher KLIVATEC dem Kunden gegenüber zustehender Ansprüche, auch wenn die gelieferte Ware bezahlt worden ist.
  • Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an KLIVATEC erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  • Wird die Ware nicht sofort bezahlt, hat der Unternehmerkunde seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, so dass das vorbehaltene Eigentum erst dann auf den Dritten übergeht, wenn dieser die Ware vollständig bezahlt hat..
  • Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von KLIVATEC die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherheit übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von KLIVATEC. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde KLIVATEC unverzüglich als den Eigentümer zu benennen und er hat KLIVATEC unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an KLIVATEC ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die der KLIVATEC abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
  • Auf Verlangen von KLIVTEC hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und KLIVATEC die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. KLIVATEC wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

4. Gewährleistung
4.1 Die Gewährleistungsfrist beläuft sich für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, sowie für das gelieferte Material auf ein Jahr ab Übergabe bzw., soweit die Leistungen an einem oder für ein Bauwerk i.S.v. § 634a BGB erbracht wurden, auf fünf Jahre ab Abnahme. Soweit Bauleistungen auszuführen sind, richtet sich die Gewährleistung im unternehmerischen Verkehr nach § 13 VOB/B. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
4.2 Die einjährige Gewährleistungsfrist verlängert sich auf zwei Jahre, wenn der Kunde das von KLIVATEC gelieferte und installierte Werk vertraglich von Beginn an für mindestens 2 Jahre halbjährlich im Rahmen eines Wartungsvertrages durch KLIVATEC warten lässt.

4.3 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und er hat dafür zu sorgen, dass KLIVATEC der beanstandete Gegenstand oder das beanstandete Werk zur Mängelbeseitigung zur Verfügung stehen. 4.3 Besteht eine Verpflichtung zur Nacherfüllung, hat KLIVATEC das Recht zwischen der Beseitigung des Mangels und einer Neuherstellung des Werkes zu wählen. Zu einer Minderung der Vergütung oder zu einem Rücktritt vom Vertrag ist der Kunde erst berechtigt, nachdem auch ein zweiter Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

4.4 Ist der Kunde Unternehmer, gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.

5. Haftung
Bei einfacher Fahrlässigkeit von KLIVATEC oder ihrer Erfüllungsgehilfen sind Schadensersatzansprüche des Kunden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, die KLIVATEC dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. KLIVATEC haftet unbegrenzt bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von KLIVATEC oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.

Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen
Es gelten die Regelungen unter 4. dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Bestimmung getroffen wird. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.

a) Kosten
aa) Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
bb) Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.
cc) Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.
dd) Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.
ee) Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
ff) Bei der Kalkulation der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

b) Beendigung
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen.

c) Zahlungen
Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Klivatec kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

d) Mitwirkungspflichten
aa) Der Kunde hat die Pflicht, für ordnungsgemäße Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
bb) Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
cc) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist KLIVATEC berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
dd) Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

e) Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage
aa) Die Angaben von Klivatec über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.
bb) In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

f) Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden
aa) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
bb) Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

g) Erweitertes Pfandrecht
KLIVATEC steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

h) Gewährleistung
Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von KLIVATEC Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von KLIVATEC für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

6. Gerichtsstand

Bei Unternehmerkunden ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Duisburg.

Schlussbestimmungen und Hinweise
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die dem nach dem Vertrag von den Parteien gewünschten am nächsten kommt.

KLIVATEC ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Nach Entstehen einer Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen mit einem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems, beigelegt werden konnte, haben Verbraucher-Kunden die Möglichkeit, die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.

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